Wenn Kunden Ihre Schulden nicht bezahlen, ist dies ein ärgerliches Unterfangen. In der heutigen Zeit, wo leider viele finanziell schlecht dastehen, macht es im Vorfeld Sinn, eine gemeinsame Lösung zu finden. Am Fälligkeitsdatum schrauben oder eine Ratenzahlung stellen eine gute Möglichkeit für beide Seiten dar. Hält sich der Schuldner nicht an diese Vereinbarung sollten Gläubiger weitere Schritte unternehmen. Zu beachten gilt, dass es eine sogenannte Verjährungsfrist gibt, die Gläubiger beachten müssen.
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Achtung, Verjährungsfrist gilt bei Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten
Am 1.1.2001 trat das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft und im Zuge dessen wurden einige Punkte verändert. Es gibt keinen Unterschied mehr bei Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten. Hier trat eine einheitliche Regelung bei den Verjährungsfristen in Kraft. Im Normalfall verjähren Forderungen nach drei Jahren. Zu beachten sind genaue Fristen, die in Kaufverträgen notiert sind oder die Erbringung von Werkleistungen. § 199 Abs. 1 BGB besagt, dass die Verjährungsfrist ab dem Jahresende beginnt, in jenem Jahr wo Ansprüche gestellt wurden. Ist eine Rechnung beispielsweise am 4.8.2017 fällig, beginnt die sogenannte Verjährungsfrist am 31.12.2017. Bis zum 31.12.2020 kann der Gläubiger einklagen, ab dem 1.1.2021 tritt die Verjährung in Kraft. Dienstleister oder Verkäufer, die den Weg der Klage gehen möchten, sollten dies Frist gerecht einleiten, weil nach der Dreijährigen Verjährungsfrist keine Chance mehr besteht.
Eine Mahnung verlängert die Verjährungsfrist nicht automatisch
Viele Gläubiger setzen auf eine Mahnung und glauben, dass diese Rechtsgültig ist und die Verjährungsfrist verlängert. Dem ist leider nicht so. Auch Inkasso Briefe oder Anwaltsbriefe verlängern diese Frist nicht automatisch. Reagiert der Kunde auf den Inkassobrief nicht, findet keine eindeutige Verhandlung statt, deswegen läuft die Frist weiter. Ein weiterer Irrglauben ist, dass zwei Mahnungen versendet müssen, bevor geklagt werden kann. Theoretisch darf der Gläubiger sofort nach Zahlungsverzug eine Mahnklage bei Gericht einreichen. In der Praxis ist dies eher unüblich, weil jeder einmal in Verzug kommen kann. Wer nicht klagt, hat in Folge auch keinerlei Ansprüche, wenn der Schuldner in Konkurs geht. Mahnungen haben keine Rechtssicherheit, Abmachungen zwischen den Geschäftspartnern unter gewissen Voraussetzungen.
Wie lässt sich die Verjährungsfrist rechtlich verlängern?
Reagiert ein Kunde nicht auf die Mahnung, bedeutet dies, dass keine Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner stattfindet. Versichert der Schuldner beispielsweise, dass dieser in einem halben Jahr die offenen Schulden bezahlt, wird nach §203 BGB die Verjährung verlängert. Solche Vereinbarungen sollten im besten Falle schriftlich erfolgen, sodass Dienstleister einen Beweis, der Verlängerung vorlegen können. Eine Ratenzahlung beispielsweise, hemmt die Verjährungsfrist ebenfalls. Eine Mahnklage ist nicht teuer, gibt dem Gläubiger aber die notwendige Sicherheit, dass dieser auch nach drei Jahren Verjährungsfrist an sein Geld kommt. Bei Gericht gibt es auch kostenlose Sprechstunden, wo Dienstleister nähere Informationen erhalten. Bei höheren Forderungen sollte zudem ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der über die aktuelle gesetzliche Lage bestens Bescheid weiß.
Die Forderung rechtzeitig geltend machen
Bis auf die letzte Minute warten ist zwar möglich, aber nicht produktiv. Schuldner sollten die Forderung gerichtlich geltend machen, bevor die Frist abgelaufen ist. Hier stehen einem folgende Möglichkeiten offen. Bei Gericht wird ein Mahnbescheid beantragt. In Folge kann der der Schuldner, die offene Forderung bezahlen, Widerspruch einlegen oder gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch erheben. Erfolgt kein Einspruch hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann.
Verjährungsfrist wird um sechs Monate verlängert
Wird ein Mahnbescheid eingereicht, verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Wichtig, die Klage, wie auch der Mahnbescheid müssen vor Verjährungsfristende bei Gericht eingehen. Daher bis zum 31.12 des Jahres. Wer sich rechtzeitig um die Mahnklage kümmert, erspart sich in der Regel Ärger zu Ende des Jahres. Auch, wenn die Fristen bei Einlagen im Finanzamt gelten, kann es in Folge der Feiertage eine Zeit dauern, bis der Mahnbescheid bearbeitet wird.
Schuldner muss Einspruch erheben
Die sogenannte Einrede muss direkt vom Schuldner erfolgen, und wird nicht vom Gericht berücksichtigt. Daher, wenn Gläubiger nach der Verjährungsfrist klagen, kann der Schuldner aufgrund der Verjährung Einspruch erheben. Wurde bereits ein Teil der Forderung bezahlt, wird diese ltd. §214 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert.
Fazit:
Mahnungen verlängern die Frist nicht, deswegen gilt es, im Fall der Fälle auf eine Mahnklage zu setzen. Als Dienstleister oder Verkäufer sollte man die genauen Fristen gut beachten, um einen Verjährungseinspruch seitens des Schuldners zu vermeiden.