Was bedeutet Zugewinngemeinschaft und wem gehört was?


Heute möchte ich Ihnen das Thema Zugewinngemeinschaft näherbringen und erklären, was diese Art von Ehevertrag bedeutet und wie die Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung aussieht. Zudem werde ich auch auf die modifizierte Zugewinngemeinschaft und den Unterschied zur Gütergemeinschaft eingehen.

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Die Zugewinngemeinschaft – die häufigste Form der Vermögensaufteilung

Die Zugewinngemeinschaft ist eine der häufigsten Ehevertragsarten in Deutschland. Sie tritt automatisch ein, wenn keine andere Form der Vermögensaufteilung vereinbart wurde. Der Grundgedanke ist, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält und dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen hälftig geteilt wird.

Das bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen aufbauen kann, ohne dass der andere Ehepartner einen Anspruch darauf hat. Erst im Falle einer Scheidung wird das Vermögen beider Ehepartner zusammengerechnet und der sogenannte Zugewinn ermittelt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) und dem Endvermögen (zum Zeitpunkt der Trennung).

Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss nun die Hälfte des Differenzbetrags an den anderen Ehepartner auszahlen. Das bedeutet, dass derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, dafür einen Ausgleich an den anderen Ehepartner leisten muss.

Ein Beispiel: Wenn Ehepartner A bei der Heirat ein Vermögen von 100.000 Euro hat und zum Zeitpunkt der Trennung ein Vermögen von 300.000 Euro, während Ehepartner B bei der Heirat ein Vermögen von 50.000 Euro hat und zum Zeitpunkt der Trennung ein Vermögen von 200.000 Euro, beträgt der Zugewinn von Ehepartner A 200.000 Euro (300.000 Euro – 100.000 Euro) und der Zugewinn von Ehepartner B 150.000 Euro (200.000 Euro – 50.000 Euro). Der höhere Zugewinn beträgt in diesem Beispiel also 50.000 Euro, den Ehepartner A an Ehepartner B ausgleichen müsste.

Was sind modifizierte Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft?

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Variante der Zugewinngemeinschaft, bei der die Ehepartner im Ehevertrag festlegen können, dass bestimmte Vermögenswerte von der Berechnung des Zugewinns ausgenommen sind. Zum Beispiel können Geschenke oder Erbschaften ausgenommen werden. Diese Vermögenswerte bleiben dann im Falle einer Scheidung im Besitz des jeweiligen Ehepartners.

Im Gegensatz dazu steht die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehepartner komplett zusammengelegt wird und beide Ehepartner gleichermaßen Eigentümer aller Vermögenswerte sind. Im Falle einer Trennung wird das gemeinsame Vermögen hälftig aufgeteilt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Zugewinngemeinschaft eine beliebte Form des Ehevertrages ist, da sie beiden Ehepartnern ermöglicht, ihr eigenes Vermögen während der Ehe aufzubauen, aber dennoch eine gerechte Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens im Falle einer Scheidung gewährleistet. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet den Ehepartnern die Möglichkeit, Vermögenswerte auszuschließen, die sie als individuell erworben ansehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ehepartner die Möglichkeit haben, durch einen Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft abzuweichen und eine andere Form der Vermögensaufteilung zu vereinbaren. Hierbei können die Ehepartner individuell entscheiden, welcher Weg für sie der beste ist.

Gibt es in Deutschland eine Unterhaltspflicht nach Scheidung und wie hängt es damit zusammen, ob Kinder da sind?

In Deutschland gibt es eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt. Die Unterhaltspflicht bezieht sich sowohl auf den Ehegattenunterhalt als auch auf den Kindesunterhalt.

  1. Ehegattenunterhalt: Nach einer Scheidung kann ein Ehepartner von dem anderen unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner und kann beispielsweise aufgrund von Einkommensunterschieden oder der Betreuung gemeinsamer Kinder entstehen. Der Ehegattenunterhalt kann in verschiedenen Formen auftreten, wie z.B. Trennungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann befristet oder unbefristet sein und hängt von den individuellen Umständen des Falles ab.
  2. Kindesunterhalt: Unabhängig von der Scheidung sind beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Kindesunterhalt wird in der Regel durch eine monatliche Zahlung des unterhaltspflichtigen Elternteils an den betreuenden Elternteil geregelt. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Hierbei orientiert man sich in der Regel an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle„.

Wichtig ist, dass die Unterhaltspflichten sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt individuell geregelt werden und von verschiedenen Faktoren abhängen. Eine genaue Einschätzung der Unterhaltspflicht in einem konkreten Fall sollte daher immer durch einen Fachanwalt für Familienrecht erfolgen.

Zugewinngemeinschaft
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Was passiert mit dem Vermögen, wenn einer der Partner stirbt?

Wenn ein Ehepartner stirbt, erbt in der Regel der überlebende Ehepartner automatisch einen Teil des Nachlasses des Verstorbenen. Dieser Anteil variiert jedoch je nach erbrechtlicher Situation.

In Deutschland gibt es drei verschiedene gesetzliche Erbfolgen, die je nach individueller Lebenssituation Anwendung finden können: die gesetzliche Erbfolge für Verheiratete ohne Testament, die gesetzliche Erbfolge für Verheiratete mit gemeinschaftlichem Testament und die gesetzliche Erbfolge für Verheiratete mit Einzeltestamenten.

  • In der gesetzlichen Erbfolge für Verheiratete ohne Testament erbt der überlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte an die gemeinsamen Kinder oder, falls keine Kinder vorhanden sind, an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen geht.
  • Bei einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung, also einem Berliner Testament, wird in der Regel vereinbart, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe des Verstorbenen erhält. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners geht das Erbe an die gemeinsamen Kinder oder andere Erben über.
  • Bei Einzeltestamenten können beide Ehepartner individuell über ihr Erbe entscheiden. In diesem Fall erbt der überlebende Ehepartner jedoch nur das, was ihm im Testament des Verstorbenen zugewiesen wurde.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese gesetzlichen Regelungen durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag abgeändert werden können. Deshalb ist es ratsam, sich von einem Notar oder Anwalt beraten zu lassen und ein Testament zu erstellen, das den individuellen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Auch durch eine Lebensversicherung kann der Partner geschützt werden.

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, in der sich beide Partner gegenseitig als Erben einsetzen und vereinbaren, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder oder andere Erben das Erbe antreten sollen.

Das Berliner Testament ist also eine Möglichkeit für Ehepaare, sich gegenseitig abzusichern und gleichzeitig sicherzustellen, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod beider Partner in die Hände von Personen gelangt, die den Vorstellungen der Eheleute entsprechen.

Das Berliner Testament hat jedoch auch seine Nachteile. Zum einen wird das gemeinsame Vermögen erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die Erben weitergegeben, was im schlimmsten Fall zu einem Liquiditätsengpass führen kann. Zum anderen kann das Berliner Testament auch zu steuerlichen Nachteilen führen, da die Erben nach dem Tod des zweiten Ehepartners häufig höhere Steuern zahlen müssen als bei anderen Erbregelungen.

Es ist daher wichtig, sich vor Erstellung eines Berliner Testaments umfassend beraten zu lassen. Eine fachkundige Beratung durch einen Notar oder Anwalt kann dabei helfen, die individuelle Situation zu berücksichtigen und die bestmögliche Lösung zu finden.

Jens

Ich bin kein Finanzwirt und kein Steuerberater oder Anlageberater. Aber Ich bin der festen Überzeugung, dass sich jeder um seine Finanzen selbst kümmern sollte, denn die meisten Finanzberater haben ein Eigeninteresse und beraten nicht unabhängig.

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